Russland hat sich einen neuen Rechts-Gag ausgedacht, das Gegenurteil. Das geht so, berichtet SPUTINKI:
Nehmen wir mal an, Russland wird im Ausland verklagt, wie etwa im Fall des ehemaligen Yukos-Oligarschen Chodorkowski. Wenn das Urteil zum Nachteil Russlands ausfällt, also Russland verliert, dann muss Russland ja eigentlich das Urteil erfüllen, also zahlen. Macht Russland aber nicht. Dann muss der obsiegende Kläger vollstrecken. Vollstrecken kann man ein Urteil überall in der EU, nicht nur im Staat des entscheidenden Gerichts (Verordnung (EU) Nr. 1215/ 2012). Vorraussetzung ist nur, dass das Urteil in dem Drittstaat, in dem es vollstreckt werden soll, für vollstreckbar erklärt wird. Soll gegen ein anderes Land vollstreckt werden, dann isses noch ein bisschen komplizierter, aber es geht. So könnte z.B. der Yukos-Chodorkowski sein Urteil vom Schiedsgericht in Den Haag in Deutschland vollstrecken, z.B. mit einem Gerichtsvollzieher auf dem Frankfurter Flughafen antanzen und die dort rumstehenden Maschinen der Aeroflot an die Kette legen lassen, wie mn so schön sagt.
An dieser Stelle kommt nun der neue russische Rechts-Gag ins Spiel. Ein Gericht in Moskau kann nun ein Gegenurteil fällen, das Russland erlaubt, Vermögen des Staates zu arrestieren bzw. sequestrieren, in dem die Vollstreckung erfolgte. Das wäre in dem lustigen Beispielsfall deutsches Vermögen, obwohl Deutschland mit dem Urteil nix zu tun hat.
- Dies soll geschehen, wenn eine russische Gerichtsinstanz eine Beeinträchtigung der jurisdiktionellen Immunität Russlands im jeweiligen Land feststellen wird.

Die Zeitung hebt die Stelle im Entwurf hervor, wonach Russland nur als „Gegenmaßnahme“ von diesem Recht Gebrauch machen wird. Der Gesetzentwurf wird nun an die Staatsduma weitergeleitet. Im Falle seines Inkrafttretens sollen das Zivilgesetzbuch und einige andere bereits bestehende Gesetze entsprechend abgeändert werden.
„Die Zahl der Klagen gegen die Russische Föderation bzw. ihre Behörden in ausländischen Gerichten nimmt ständig zu“, hieß es im Justizministerium. „Eine Zustimmung Russlands auf eine Teilnahme an diesen Prozessen wird dabei gar nicht gefragt.“
Ich weiß ja nicht, ob die Commerzbank in Russland eine Filiale hat, aber deren Kapital könnte dann per „Gegenurteil“ mit Arrest belegt werden, weil ja der Bund (Exekutive) Miteigentümer der Commerzbank ist und nicht verhindert hat, dass die unabhängige deutsche Justiz (Gewaltenteilung) bei der Umsetzung eines Urteils assistiert hat, wozu sie aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen verpflichtet ist. Die Russen und ihre gelenkte Demokratie … die sind so was von schräg.
Apropos Chodorkowski: Der hat der Moskauer Wochenzeitung „Sobesednik“ ein Interview gegeben und sagt über Putin: Der agiert inzwischen völlig „unvorhersehbar“, sei „irrational und hat sich sogar selbst nicht mehr im Griff“. Putin lebe in einer anderen Realität. Das letzte hat er wohl von Angie, die das bekanntlich ebenso sieht 😎 (Zusammenfassung im SPIEGEL)
Lieber nobody,
ich muss Dich da korrigieren. Die Vollstreckung findet nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 statt (siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/New_Yorker_%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_die_Anerkennung_und_Vollstreckung_ausl%C3%A4ndischer_Schiedsspr%C3%BCche)
Damit ist der Schiedsspruch überall vollstreckbar. Wie schwierig das gegen Russland ist, kannst Du Dir mal mit dem Fall Sedelmayer v. Russia anschauen. Der Arme ist seit 1996 schon am vollstrecken!
In Europa geht es aber doch nach der neuen EuVVO
Nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit, siehe Präambel Erwägungspunkt 12.:
„Diese Verordnung sollte nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben.
Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen.
Hat hingegen ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt werden können. Hiervon unberührt bleiben sollte die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Einklang mit dem am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („Übereinkommen von New York von 1958“) zu entscheiden, das Vorrang vor dieser Verordnung hat.
Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung eines Schiedsgerichts, den Befugnissen von Schiedsrichtern, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.“