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dankt dem Bundesverfassungsgericht, das mir mit seinem jetzt bekannt gegebenen Beschluss 1 BvR 472/14 nochmal bestätigt hat, was für ein Schwachsinn Juristerei ist – natürlich abhängig von den Juristen. Der Fall, um den es geht, ist eigentlich ganz simpel und kommt jährlich gefühlte Zigtausendmal vor. Um den casus nachzustellen, brauchen wir ein Weiblein und ein Männlein (dieses Männlein nennen wie Ficker 1) und einen nach 9 Monaten erfolgreichen Fick. Das Kindelein ist aber nicht von Ficker 1, sondern von Ficker 2, mit dem Weiblein unter dem Zaun gegrast hat. Davon weiß Ficker 1 aber nix und kümmert sich rührend um sein Schein-Kind, nicht nur, aber auch finanziell. Die doppelt Gefickte sagt auch nix und denkt sich: „lass den mal machen„. Nach ein paar Jährchen und Zigtausend Kröten kommt Ficker 1 dahinter, dass er seit Jahren verarscht wird. In dem Fall steht dem Scheinvater (Ficker 1) gegen den Erzeuger (Ficker 2) ein Anspruch auf Ersatz der Alimente zu. Nun kennt Ficker 1 aber Ficker 2 nicht … war auch kein flotter Sandwich-Dreier … und fragt deshalb die doppelt Gefickte: Sach mal Alte, von wem ist der … nee, dat sach ich jetzt nit … welcher Kuckuck hat mir denn dieses Ei ins Nest gelegt? Die Tussie sagt: Sach ich nit!, worauf der Verarschte die Verarscherin auf Auskunft verklagt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9.11.2011 – Az. XII ZR 136/09 – noch gesagt: Alte, rück den Namen raus! Das Bundesverfssungsgericht sieht es jetzt mit diesen salbungsvollen Worten anders:
Die Beschwerdeführerin (doppelt Gefickte) erleidet durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch die Verpflichtung, über die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters (Ficker 2) Auskunft zu erteilen, wird sie gezwungen, eine geschlechtliche Beziehung zu einem bestimmten Mann oder zu mehreren bestimmten Männern preiszugeben. Damit muss sie intimste Vorgänge ihres Privatlebens offenbaren. Für die meisten Menschen dürfte es wenige Vorgänge von größerer Intimität geben, deren Geheimhaltung ihnen um ihrer persönlichen Integrität willen wichtiger wäre als ihre geschlechtlichen Beziehungen.
Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre der Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt … Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird … blablabla
Ich hab da was fett hervorgehoben, um die „Logik“ der BVerfG zu verdeutlichen. Die doppelt Gefickte darf schweigen, damit sie weiter und noch mehr – auch unter dem Zaun – ficken kann/darf … weiß der Geier was.
So geht Juristerei 